Aktuelle Elternmitteilungen und Elternbriefe
Schuljahr 2021-22
Informationen des Kultusministeriums zum Unterricht während der Pandemiephase
Aktuelle Informationsschreiben
Aktuelle Informationen zum Unterrichtsbetrieb (Stand: 27.04.2022):
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
die Zahl der Infektionen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ist zwischenzeitlich erfreulicherweise deutlich zurückgegangen. Außerdem führt die Omikron-Variante des Virus in den allermeisten Fällen
– gerade bei Kindern und Jugendlichen – zu eher milden Verläufen. Beides bildet die Grundlage dafür, dass die meisten der verpflichtenden Corona-Schutzmaßnahmen an den Schulen aktuell wegfallen
können.
Konkret heißt dies:
Ab Mai werden an den Schulen keine Testungen mehr durchgeführt. Lediglich in der Unterrichtswoche nach den Osterferien (25. - 29. April 2022) finden die Testungen noch wie bisher statt, um den
Eintrag von Infektionen nach den Ferien zu minimie-ren.
Auch wenn sich die Infektionslage derzeit entspannt: Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist nach wie vor verbreitet! In der Schule kommen jeden Tag viele Menschen zusammen. Daher ist es besonders
wichtig, dass jede und jeder Einzelne in der Schule auf sich und andere Rücksicht nimmt. Die zentralen Hygieneempfehlungen für die kommenden Wochen haben wir auf dem beigefügten Informationsblatt
zusammengefasst. Wir bitten um Beachtung – im Sinne eines möglichst sicheren Präsenzunterrichts für alle!
Infizierte Schülerinnen und Schüler befinden sich wie bisher in Isolation und dürfen nicht zur Schule kommen. Die aktuellen Vorgaben des Gesundheitsministeriums
finden Sie ebenfalls auf dem Informationsblatt.
Wir bedanken uns erneut bei Ihnen und Ihrer Familie für Ihre Unterstützung und wünschen Ihnen alles Gute!
Ihr Staatsministerium für Unterricht und Kultus
ab 25.04.22: Umgang mit Infektionsfällen
die geltenden Isolations- und Quarantäneregeln im Schulbereich wurden zwischenzeitlich durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) infolge der aktuellen Pandemieentwicklung mit Wirkung zum 13.04.2022 neu gefasst und die Isolations- und Quarantänevorgaben geändert (abrufbar unter BayMBl. 2022 Nr. 225 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de).
Für den Schulbetrieb ergeben sich aus der AV Isolation folgende Konsequenzen:
1. Isolation von infizierten Personen
Durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person mittels Nukleinsäuretest oder Antigentest positiv getestete Personen müssen sich weiterhin unverzüglich nach der Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben. Die Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus der AV Isolation; eine gesonderte Anordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Im Übrigen gelten die Regelungen in § 4 der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) und die Ausführungen unter Ziffer 1 des o. g. KMS vom 01.02.2022 weiter. Neu ist, dass die Dauer der Isolation verkürzt bzw. vereinheitlicht wurde:
● Eine positiv getestete Person ist grundsätzlich mindestens fünf Tage in Isolation. Beginn der Isolation ist der Tag, an dem die positive Testung bekannt wurde.
● Die Isolation endet dann, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
● Liegt an Tag fünf der Isolation also keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauert die Isolation zunächst weiter an, bis seit mindestens 48 Stunden
Symptomfreiheit vorliegt, höchstens aber bis zum Ablauf von zehn Tagen.
● Eine Freitestung ist nicht erforderlich.
● Wird nach einem mittels zertifiziertem Antigentest ermittelten positiven Testergebnis ein PCR-Test durchgeführt, endet die Isolation, sofern der PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule beschäftigte Personen können unmittelbar nach Ablauf der jeweiligen Isolationsdauer in den Schulbetrieb zurückkehren.
Das StMGP empfiehlt das Tragen einer FFP2-Maske für die Dauer von fünf Tagen nach dem Ende der Isolation, dies gilt auch für betroffene Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule beschäftigte Personen. Es besteht jedoch keine rechtliche Grundlage, Betroffenen das Tragen einer FFP2-Maske verbindlich vorzugeben oder den Schulbesuch davon abhängig zu machen.
2. Kontaktpersonen: Aufhebung von Quarantäneverpflichtungen
Die AV Isolation begründet mit Wirkung zum 13.04.2022 keine verpflichtende Quarantäne für Kontaktpersonen mehr. Diese besuchen also ab sofort regulär die Schule, sofern keine direkte abweichende Einzelfallanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegt. Ausgehend von den Empfehlungen des StMGP zu Kontaktpersonen wird auf die bekannten Hygienemaßnahmen wie Abstandhalten oder das Tragen einer Maske hingewiesen, die dabei helfen, ggfs. die Ansteckungsgefahr für andere zu reduzieren. Das StMGP empfiehlt Kontaktpersonen auch, sich fünf Tage lang täglich selbst zu testen. Vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass diese Selbsttestungen freiwillig und eigenverantwortlich zu Hause erfolgen. Die Schulen stellen hierfür keine Selbsttests zur Verfügung. Alternativ kann auch das Angebot der kostenfreien Bürgertestungen wahrgenommen werden.
3. Vorgehen bei einer Häufung von isolationsbedingten Abwesenheiten
Sollte es in einer Klasse oder einem Kurs zu einer isolationsbedingten Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler kommen, bleibt es bei den schulorganisatorischen Empfehlungen unter Ziffer 2 des KMS vom 01.02.2022. Aufgrund der aktuellen pandemischen Entwicklung und der angepassten Isolations- und Quarantäneanordnungen ist aber derzeit davon auszugehen, dass eine solche Häufung lediglich vereinzelt auftreten wird.
Abschließend ist ganz allgemein noch darauf hinzuweisen, dass Anordnungen der zuständigen Kreisverwaltungs-behörden selbstverständlich und wie bisher unberührt bleiben. D. h. im Einzelfall kann es auch zu abweichenden Isolations- und Quarantäneentscheidungen kommen.
Änderung Maskenpflicht, Fortsetzung Testungen + 3-G-Nachweis (ab 03.04.2022)
Veränderungen Maskenpflicht (ab 21. bzw. 28.03.22)
Datenschutz Pooltestungen
Unterricht ab 10.01.2022
Ab dem 10. Januar 2022 dürfen auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler nur dann am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen sowie an der Mittagsbetreuung und Angeboten der schulischen Ganztagsbetreuung teilnehmen, wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen können. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Drittimpfung („Booster“) erhalten haben. Die bisherigen Ausnahmen von der Testobliegenheit für Schülerinnen und Schüler mit Impf- oder Genesenennachweis entfallen damit; die 15. BayIfSMV wird zum 10. Januar 2022 entsprechend angepasst.
Um den Testnachweis zu erbringen, stehen den geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schülern die bekannten Testmöglichkeiten zur Verfügung; in aller Regel nehmen sie an den in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Testungen teil. Alternativ kann ein negativer Testnachweis auch durch einen Test erbracht werden, der außerhalb der Schule von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde (max. 24 Stunden alter POC-Antigen-Schnelltest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test).